RS OGH 1990/9/25 4Ob126/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Der Begriff des "Aktionspreises" ist sehr gebräuchlich; er wird allgemein dahin verstanden, daß der Preis einer bestimmten Ware im Zuge einer Werbeaktion spürbar herabgesetzt wird. Wirbt nun ein Mitbewerber mit "Daueraktionspreisangeboten", dann bringt er damit als Besonderheit der Aktionspreise deren Dauer zum Ausdruck. Zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil des von den Inseraten angesprochenen Publikums wird demnach die beanstandete Werbeaussage in dem Sinn verstehen, daß die einzelnen angekündigten Preise von Dauer seien, und nicht nur dahin, daß diese Artikel, wenn auch zu unterschiedlichen Preisen, doch auf Dauer günstig abgegeben würden. "Daueraktionspreise".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078648

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0040OB00126_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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