RS OGH 1990/9/25 5Ob76/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

ABGB §833 D
WEG §14
WEG §18
ZPO §502 H
ZPO §502 I2

Rechtssatz

Die Frage, ob durch Unterfertigen von an die Wohnungseigentümer versandten vorgedruckten Erklärungen ( zur Durchführung einer Meinungsumfrage ) bereits ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden soll, erfüllt nicht die Qualifikation einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 76/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 76/90
    Veröff: WoBl 1991,232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013546

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB00076_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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