Norm
ÄrzteG §13 Abs2Rechtssatz
Da das ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer nicht voneinander abgrenzt, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsordnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010