RS OGH 1990/9/25 4Ob119/90, 10ObS340/98t, 8Ob115/09h

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

ÄrzteG §13 Abs2

Rechtssatz

Da das ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer nicht voneinander abgrenzt, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsordnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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