Norm
MRG §16 Abs3Rechtssatz
Der Berechnung des Erhaltungsbeitrages und Verbesserungsbeitrages für sonstige Mietgegenstände ist, wenn es auf den angemessenen Hauptmietzins ankommt, der Ausstattungszustand und Erhaltungszustand des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Anmietung zugrundezulegen; hinsichtlich der sonstigen für den angemessenen Hauptmietzins wertbestimmenden Faktoren ist auf den Zeitpunkt der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages und Verbesserungsbeitrages abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070283Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB00073_9000000_001