RS OGH 1990/9/25 10ObS276/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

ABGB §863 M
ASVG §258 Abs4

Rechtssatz

Die von der Frau unmittelbar vor der Scheidung ihrer Ehe zustimmend zur Kenntnis genommene Erklärung des ( versicherten ) Mannes, er nehme den Scheidungsgrund des Ehebruches "nicht ernst" und wolle mit ihr ungeachtet der Scheidung "wie bisher als Ehegatte" zusammenleben ist kein Unterhaltsvertrag iS des § 258 Abs 4 ASVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014600

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_010OBS00276_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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