Norm
ASVG §203Rechtssatz
Gänzliche Erwerbsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb zu verschaffen, was mit der Unfähigkeit, eine "regelmäßige Arbeitsleistung" zu erbringen, nicht gleichgesetzt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084243Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013