Norm
ABGB §879 BIIjRechtssatz
Bei Kollusion entfällt die Vertretungsmacht, ist also der Vertretungsakt unwirksam. Kollusion macht das Geschäft überdies wegen Sittenwidrigkeit ungültig, auch wenn der Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016736Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0040OB00544_9000000_002