Norm
ZPO §235 Abs5 BRechtssatz
Ist das auf § 46 AO gestützte Klagebegehren gegen die Ausgleichsschuldnerin "nach Maßgabe des Ausgleichsverfahrens" gerichtet und strebte der Sachwalter der Gläubiger ohnedies eine Änderung der Parteibezeichnung durch Anführung seiner Person an, ist davon auszugehen, dass der Sachwalter hinsichtlich des von ihm zu verwertenden Vermögens von der klagenden Partei in Anspruch genommen wurde, sodass eine Richtigstellung der ohnedies auch vom Sachwalter der Gläubiger angestrebten Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO ohne weiteres auch noch im Revisionsverfahren erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039685Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB00529_9000000_001