Norm
GmbHG §20Rechtssatz
Bei der Frage, ob treuwidrige Geschäfte des Geschäftsführers von der GmbH gebilligt werden (durch die Generalversammlung), kommt es auf das Vorhandensein stiller Gesellschafter in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf sonstige Gläubiger, sind doch "Stillen" nicht Gesellschafter der GmbH, sondern der zwischen ihr und ihnen bestandenen stillen Gesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060008Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0040OB00544_9000000_006