Norm
ASVG §255 Abs2 BaRechtssatz
Nur dann, wenn nach der Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der von ihm verrichteten Tätigkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084665Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_010OBS00310_9000000_001