Norm
JN §99Rechtssatz
Da es zur Begründung des Gerichtsstandes des Vermögens nach § 99 Abs 1 JN darauf ankommt, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer ist, als der Wert des Streitgegenstandes, folgt schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass auch die Höhe des Vermögens (Forderung) zumindest soweit genannt werden muss, dass diese Beurteilung erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046805Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022