RS OGH 1990/9/25 5Ob1565/90, 3Ob514/94 (3Ob515/94), 10Ob187/99v, 7Ob276/00i, 6Ob190/05t, 5Ob72/16y,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

JN §99

Rechtssatz

Da es zur Begründung des Gerichtsstandes des Vermögens nach § 99 Abs 1 JN darauf ankommt, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer ist, als der Wert des Streitgegenstandes, folgt schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass auch die Höhe des Vermögens (Forderung) zumindest soweit genannt werden muss, dass diese Beurteilung erfolgen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1565/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 1565/90
  • 3 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
  • 10 Ob 187/99v
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 Ob 187/99v
    Auch
  • 7 Ob 276/00i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 276/00i
    Auch
  • 6 Ob 190/05t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T1)
  • 5 Ob 72/16y
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 72/16y
    Auch; Veröff: SZ 2017/30
  • 4 Ob 196/21h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 196/21h
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine Aktivforderung der Beklagten, die einen Vermögensgerichtsstand begründen soll, muss aber zur Zeit der Klagseinbringung bereits in Erscheinung getreten sein (137 GlUNF 2922 [1905]). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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