RS OGH 1990/9/25 5Ob84/90, 5Ob2/95, 5Ob2299/96s, 2Ob2292/96i, 1Ob81/11k, 5Ob17/15h, 5Ob169/16p, 5Ob1

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

ABGB §1078

Rechtssatz

Unter "anderen Vertragsarten" sind solche Vertragstypen zu verstehen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten in besonderem Maße an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 84/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 84/90
    Veröff: EvBl 1991/23 S 31
  • 5 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 2/95
  • 5 Ob 2299/96s
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 2299/96s
  • 2 Ob 2292/96i
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2292/96i
    Beisatz: Unter diese Bestimmung fallen alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, wie Tausch, Schenkung oder Sacheinlage in eine Gesellschaft. "Andere Veräußerungsarten" sind somit solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. (T1)
    Veröff: SZ 71/60
  • 1 Ob 81/11k
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 81/11k
    Beisatz: Hier: Ausgedingsähnliche Leistungen in einem Übergabsvertrag. (T2)
  • 5 Ob 17/15h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 17/15h
  • 5 Ob 169/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
  • 5 Ob 168/16s
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 168/16s
    Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T3)
  • 6 Ob 179/18v
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 179/18v
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020199

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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