Norm
ASVG §203Rechtssatz
Eine schon vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente aus. Aus dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 BSVG allein darf noch nicht auf eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließende gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten geschlossen werden, es kommt vielmehr darauf an, ob der Versehrte schon vor dem Arbeitsunfall bzw der Berufskrankheit so erwerbsunfähig war, daß dies gar keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bewirken konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088944Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_010OBS00280_9000000_001