Norm
ABGB §863 MRechtssatz
Die vertragliche Verpflichtung des Ehemannes, seiner Frau nach der Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten, ist weder an die Form eines Notariatsaktes noch an eine andere Form gebunden, weshalb auch eine schlüssige Vereinbarung genügt (§ 863 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010