Norm
ASGG §89Rechtssatz
Hat das Sozialgericht eine Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt, daß es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festzusetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (§ 89 Abs 2 ASGG), dann ist der Versicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen (neuen) Bescheid kann der Versicherte, wenn er mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist, neuerlich mit Klage vorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085701Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_010OBS00279_9000000_001