RS OGH 1990/9/26 9ObA233/90, 9ObA156/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
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Norm

AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. Die unter diesen Umständen als bloße Ankündigung der Dienstverweigerung aufzufassende Erklärung, mit der Disposition nicht einverstanden zu sein, berechtigt (noch) nicht zur Entlassung. (Hier: Abänderung der 8 Jahre hindurch gehandhabten Diensteinteilung ohne Rücksicht auf Termine für die therapeutische Behandlung des Arbeitnehmers).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 233/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 233/90
  • 9 ObA 156/99b
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 ObA 156/99b
    nur: Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Weisung, Anordnung, Zeiteinteilung, Dienstzeit, Arbeitszeit, medizinisch, Weigerung, Verweigerung, Leitungsrecht, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029795

Dokumentnummer

JJR_19900926_OGH0002_009OBA00233_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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