RS OGH 1990/9/26 9ObA231/90 (9ObA232/90), 9ObA1/93, 4Ob121/94, 4Ob90/95, 4Ob4/96, 4Ob2280/96i, 4Ob23

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Norm

UWG §1 D3e

Rechtssatz

Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. Es muss ein subjektives Unrechtselement dazutreten, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seiner Mitbewerber durch - allenfalls auch "systematisch" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und jene dadurch zu schädigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 231/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 231/90
    Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892 = RdW 1991,119
  • 9 ObA 1/93
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 1/93
    nur: Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. (T1) Veröff: Arb 11072
  • 4 Ob 121/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 121/94
  • 4 Ob 90/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95
    Vgl auch
  • 4 Ob 4/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
    Vgl auch; nur: Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. Es muss ein subjektives Unrechtselement dazutreten, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seiner Mitbewerber durch - allenfalls auch "systematisch" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und jene dadurch zu schädigen. (T2)
  • 4 Ob 2280/96i
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2280/96i
    Vgl auch
  • 4 Ob 2345/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
    Vgl auch
  • 8 ObA 114/00y
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 114/00y
    nur: Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. (T3)
  • 8 ObA 122/01a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
  • 4 Ob 247/06m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 247/06m
    Auch
  • 4 Ob 118/16f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 118/16f
    Auch

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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