Norm
EO §146Rechtssatz
Ist in den Versteigerungsbedingungen nicht ausdrücklich festgelegt, daß der Erwerber anfallende Umsatzsteuerbeträge zuzüglich zum Meistbot zu entrichten hat, dann ist im Meistbot ein festgesetztes Bruttoentgelt zu sehen, das auch eine allfällige Umsatzsteuer umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002877Dokumentnummer
JJR_19900926_OGH0002_0020OB00558_9000000_001