RS OGH 1990/9/26 2Ob73/90, 1Ob508/94, 1Ob526/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
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Norm

ZPO §519 G
ZPO §528 K

Rechtssatz

Gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht Sachverständigengebühren bestimmte, ist ein Rekurs nicht zulässig.

Anmerkung

Anmerkung zum RS: Überholte Rechtsansicht: Vgl Judikatur seit dem novellierten § 41 Abs 1 GebAG (BGBl 1994/623), wonach jeder Beschluss, mit dem Sachverständigengebühren bestimmt werden, angefochten werden kann (7 Ob 2056/96w; RS0109926).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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