Norm
ZPO §519 GRechtssatz
Gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht Sachverständigengebühren bestimmte, ist ein Rekurs nicht zulässig.
Anmerkung
Anmerkung zum RS: Überholte Rechtsansicht: Vgl Judikatur seit dem novellierten § 41 Abs 1 GebAG (BGBl 1994/623), wonach jeder Beschluss, mit dem Sachverständigengebühren bestimmt werden, angefochten werden kann (7 Ob 2056/96w; RS0109926).Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019