RS OGH 1990/9/26 9ObA201/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
beobachten
merken

Norm

ZPO §50

Rechtssatz

Wird das Ersturteil vom Obersten Gerichtshof nicht wiederhergestellt, sondern kommt es zu einer davon abweichenden Sachentscheidung, ist ein Kostenrekurs weder zu behandeln noch zu honorieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035930

Dokumentnummer

JJR_19900926_OGH0002_009OBA00201_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten