Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf § 5 KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind) nicht hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014