Norm
AEB 1986 Art2 Abs1 liteRechtssatz
Gleich, ob hier insgesamt nur eine primäre Risikoumschreibung vorliegt oder die zusätzliche Voraussetzung einen sekundären Risikoeinschluß darstellt, wäre es Sache des Versicherungsnehmers gewesen, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011