RS OGH 1990/9/27 7Ob25/90, 7Ob22/97d, 7Ob223/10k

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Norm

AEB 1986 Art2 Abs1 lite

Rechtssatz

Gleich, ob hier insgesamt nur eine primäre Risikoumschreibung vorliegt oder die zusätzliche Voraussetzung einen sekundären Risikoeinschluß darstellt, wäre es Sache des Versicherungsnehmers gewesen, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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