Norm
MRK Art6 Abs1 II5b1Rechtssatz
EGMR 27.9.1990, 25/1989/185/245 (Windisch gg Österreich)
Die Zulässigkeit von Beweisen ist in erster Linie eine Angelegenheit, die vom innerstaatlichen Recht zu regeln ist und grundsätzlich kommt es den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen. Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können: Im Vorverfahren erlangte Aussagen als Beweis zu verwenden, ist für sich allein betrachtet nicht unvereinbar mit Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK, vorausgesetzt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen sowie an ihn Fragen zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1990:RS0105597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020