Norm
ZPO idF WGN 1989 §488 Abs4Rechtssatz
Das Berufungsgericht darf sich mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle des Erstgerichtes (unmittelbar aufgenommener Beweis) nur begnügen, wenn es den Parteien noch vor der Fassung des Beweisbeschlusses mitgeteilt hat, daß es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen und dadurch ihnen Gelegenheit gegeben hat, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen, und die Parteien trotzdem nicht ausdrücklich die unmittelbare Beweisaufnahme beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017