- 7 Ob 607/90
Veröff: EvBl 1991/24 S 132 = MR 1991,18 = ÖBl 1991,90 = ecolex 1991,312 (Kletecka) = JBl 1991,724
- 1 Ob 15/91
Veröff: MR 1991,235 (Korn) = ÖBl 1992,136
- 4 Ob 31/92
nur: Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinne des
§ 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen. (T1) Veröff: MR 1994,203
- 4 Ob 48/92
nur: Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinne des
§ 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. (T2); Beisatz: Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Rufschädigung nach
§ 1330 Abs 2 ABGB den Tatbestand der üblen Nachrede nach
§ 111 StGB erfüllt, bei welcher der Täter gemäß
§ 112 StGB mit dem Wahrheitsbeweis oder dem Beweis des guten Glaubens belastet wird. (T3) Veröff: ÖBl 1992,213
- 4 Ob 91/92
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und / oder Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung obliegt in diesen Fällen der Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit der Verbreitung (welcher beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch entfällt), dem Beklagten. (T4) Veröff: MR 1993,55
- 4 Ob 82/92
Beis wie T4; Veröff: EvBl 1993/134 S 554 = ÖBl 1993,84 = MR 1993,17
- 4 Ob 84/92
nur T1; Veröff: ÖBl 1992,278 = MR 1992,250 (Korn)
- 8 Ob 589/91
Auch; nur T1
- 4 Ob 6/93
nur T1; Beisatz: Ergibt sich aber schon aus dem vom Kläger bescheinigten Sachverhalt, dass ehrenrührige Behauptungen des Beklagten wahr sind, dann ist dies jedenfalls zu berücksichtigen. (T5) Veröff: MR 1993,101
- 4 Ob 73/93
nur T1
- 4 Ob 19/93
nur T1
- 4 Ob 40/93
nur T1
- 4 Ob 132/93
Auch; nur T1
- 4 Ob 131/93
nur T1
- 4 Ob 171/93
nur T1
- 6 Ob 21/94
nur T1
- 4 Ob 134/94
nur T1
- 9 ObA 240/94
nur T1
- 6 Ob 1007/95
Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 1007/95
nur T1
- 6 Ob 22/95
nur T1
- 6 Ob 31/95
nur T2
- 6 Ob 5/96
nur T1
- 6 Ob 2105/96v
Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2105/96v
nur T1
- 6 Ob 2060/96a
Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
- 6 Ob 2177/96g
Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2177/96g
nur T1
- 6 Ob 2225/96s
Entscheidungstext OGH 10.10.1996 6 Ob 2225/96s
- 6 Ob 2197/96y
Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2197/96y
nur T1
- 4 Ob 2269/96x
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2269/96x
nur T1
- 6 Ob 2381/96g
Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2381/96g
nur T1; Beisatz: "Illegale Sondermülldeponie". (T6)
- 6 Ob 11/97d
Beisatz: Hier: Vorwurf des Nepotismus. (T7)
- 6 Ob 148/97a
nur: Wenn die Rufschädigung nicht gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung umfasst, trifft den Kläger nach allgemeinen Regeln die Beweislast, das heißt er hat die Tatsachenverbreitung und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung oder Verletzung zu beweisen und darüber hinaus auch die Tatsachenunrichtigkeit. (T8); Beisatz: Plagiatsvorwurf (T9)
- 6 Ob 218/98x
Auch; nur T1
- 6 Ob 173/98d
nur T1
- 6 Ob 212/98i
nur T1
- 6 Ob 304/98v
Auch; nur T1; Beisatz: Unrichtige Behauptungen auf der Basis eines bestimmten Sachverhalts können nicht mit einem anderen, wenn auch richtigen Sachverhalt gerechtfertigt werden. (T10)
- 4 Ob 316/98v
Vgl
- 6 Ob 208/98a
nur T1
- 6 Ob 10/99k
Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Schulenstreit über Wirksamkeit eines Arzneimittels. (T11)
- 4 Ob 142/99g
Auch; nur: Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen. (T12); Veröff: SZ 72/97
- 6 Ob 90/99z
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 164/98f
Beisatz: Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden. (T13)
- 4 Ob 213/99y
Auch; nur: Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen. (T14)
- 6 Ob 22/00d
Vgl auch; nur T2
- 6 Ob 308/99h
nur T14
- 6 Ob 328/99z
Beisatz: Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. (T15)
- 6 Ob 78/00i
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden. (T16)
- 6 Ob 246/00w
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorwurf des "Wortbruches". (T17)
- 6 Ob 320/00b
Auch; Beisatz: Bei beleidigenden Werturteilen müssen die Tatsachen (der Tatsachenkern), auf denen sie beruhen, wahr sein; dies hat der Beklagte zu beweisen. (T18)
- 6 Ob 69/01t
Auch; nur T8
- 6 Ob 192/01f
Auch; Beis wie T15
- 4 Ob 15/02p
Vgl auch
- 6 Ob 158/02g
nur T1
- 6 Ob 38/03m
Vgl
- 6 Ob 114/04i
Vgl; Beis wie T15
- 6 Ob 211/05f
- 4 Ob 71/06d
Auch; Beis wie T18
- 6 Ob 184/04h
Auch; nur T1
- 6 Ob 46/08w
Vgl; Beisatz: In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteienbehauptungen werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden. (T19); Beisatz: Dass der Täter die Unrichtigkeit der Mitteilung kannte, hat der Betroffene zu beweisen (6 Ob 2133/96m;
6 Ob 60/97k;
6 Ob 233/01k). (T20)
- 6 Ob 99/12w
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 99/12w
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