RS OGH 1990/9/27 7Ob656/90, 9ObA6/93, 2Ob526/93, 2Ob73/94, 2Ob24/95, 10Ob2028/96z, 2Ob119/98h, 1Ob17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
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Norm

ZPO §281a
ZPO §488 Abs4
ZPO §503 Z2 C2a

Rechtssatz

Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebliche Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Nur schon vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise können jedenfalls durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden und ebenso auch Beweismittel, die nicht mehr zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 656/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 656/90
  • 9 ObA 6/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 6/93
    nur: Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebliche Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. (T1)
  • 2 Ob 526/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 2 Ob 526/93
    nur T1; Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77
  • 2 Ob 73/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 2 Ob 73/94
    nur T1
  • 2 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 2 Ob 24/95
    Auch; nur: Schon vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise können jedenfalls durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden. (T2); Beisatz: Hier: Verlesen wurden in der Berufungsverhandlung der (bereits vom Erstgericht verlesene) Strafakt (samt Gutachten) und das vom Erstgericht eingeholte schriftliche, mündlich nicht erörterte Gutachten. (T3)
  • 10 Ob 2028/96z
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2028/96z
    nur T1
  • 2 Ob 119/98h
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 119/98h
    Vgl auch; nur: Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel. (T4); Beisatz: Ein Verstoß gegen § 281a ZPO stellt keine Nichtigkeit dar. (T5)
  • 1 Ob 17/99b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
    Auch; Veröff: SZ 72/129
  • 9 ObA 220/99i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 220/99i
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 67/00a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 67/00a
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 258/00k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 258/00k
    Vgl auch; Beisatz: Es liegt ein für den Verfahrensausgang relevanter Stoffsammlungsmangel vor, wenn seitens des Berufungsgerichtes die Beiziehung der Parteien zur Beweisaufnahme - und sei dies nur durch Verwendung des Beweisaufnahmeprotokolls im Vorverfahren gemäß § 281a ZPO - unterblieben ist. (T6)
  • 8 ObA 170/92m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 170/92m
    Auch; Beisatz: Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und der Erwägung, von dessen Feststellungen abzuweichen, ist den Parteien auch Gelegenheit zu geben, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen. (T7)
  • 1 Ob 189/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 189/03f
    Vgl aber; Beisatz: War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6). (T8)
  • 4 Ob 22/05x
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 22/05x
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2005/35
  • 10 ObS 70/05z
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 70/05z
    Auch; nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat daher das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO den Parteien nicht bekanntgegeben, dass es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe, es war jedoch offensichtlich auch der beklagten Partei von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht beschlossenen „Beweisergänzung" (= Beweiswiederholung) war. (T9)
  • 2 Ob 59/09d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 59/09d
    Vgl; nur T2
  • 1 Ob 186/18m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 186/18m
    Vgl; Beisatz: § 281a Z 1 lit b ZPO sieht auch für das Berufungsverfahren für den Fall, dass der Zeuge zwischenzeitig verstorben ist, die mittelbare Beweisaufnahme durch Verwendung des erstinstanzlichen Protokolls – auch ohne Einverständnis der Parteien – vor. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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