Norm
ZPO §281aRechtssatz
Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebliche Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Nur schon vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise können jedenfalls durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden und ebenso auch Beweismittel, die nicht mehr zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019