Norm
ZPO §64Rechtssatz
Die Bewilligung einer Teil - Verfahrenshilfe ist im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036177Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017