Norm
ABGB §685Rechtssatz
Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist: Es hat jedoch stets der Erbe ( die Verlassenschaft ) die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012633Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021