RS OGH 1990/9/27 7Ob619/90, 6Ob204/09g, 2Ob96/14b, 2Ob87/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §685
ABGB §692

Rechtssatz

Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist: Es hat jedoch stets der Erbe ( die Verlassenschaft ) die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 619/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 619/90
  • 6 Ob 204/09g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g
    Auch
  • 2 Ob 96/14b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 96/14b
    nur: Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist. (T1)
  • 2 Ob 87/20p
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 87/20p
    Vgl; Beis nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten