- 7 Ob 662/90
Veröff: EvBl 1991/50 S 245 = JBl 1991,720
- 5 Ob 1571/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1571/92
Vgl auch
- 1 Ob 501/93
Veröff: ÖAV 1994,62
- 2 Ob 587/93
- 1 Ob 511/94
- 1 Ob 581/94
- 7 Ob 624/94
- 7 Ob 629/94
Auch; Beisatz: Bestand hinsichtlich des Lebensstils der Eheleute Einvernehmen, muss dies wohl auch dafür gelten, dass bei Nichtzulangen der beruflichen Einkünfte des Ehemannes entsprechende Darlehen aufgenommen werden. (T2)
- 7 Ob 531/95
- 1 Ob 599/95
- 10 Ob 508/96
Vgl; Beisatz: Auch wenn die Anschaffung und die hiefür nunmehr aufgewendeten Kreditrückzahlungsraten für eine Liegenschaft seinerzeit im Einvernehmen der Ehegatten eingegangen wurden, so betreffen sie doch nicht die Ehewohnung beziehungsweise dienten sie nicht zur Wohnraumbeschaffung, so dass sich diese die unterhaltsberechtigte Ehegattin keineswegs auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss; umso weniger müssen sich die aus der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder diese Darlehensrückzahlungen anrechnen lassen. (T3)
- 1 Ob 2233/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
- 1 Ob 8/98b
Auch; Beisatz: Nur wenn eine solche Interessenabwägung ergibt, dass sich der Unterhaltspflichtige wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung belastete, können solche in Kenntnis bestehender Unterhaltspflichten begründete Schulden die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern. (T4)
- 7 Ob 132/98g
Auch; nur: Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. (T5)
- 6 Ob 194/98t
- 6 Ob 285/98z
Veröff: SZ 71/215
- 1 Ob 217/99i
- 3 Ob 85/00x
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 132/02v
Vgl auch; Beisatz: Ratenzahlungen für einen Kredit, der für einen existenznotwendigen Bedarf aufgenommen wurde, sind von der Bemessungsgrundlage abzuziehen; in diesem Sinn werden die Ratenzahlungen für einen Kredit für die Wohnungsbeschaffung von der Bemessungsgrundlage abgezogen, wenn die Wohnung dem Elternteil überlassen wurde, bei dem das Kind in Pflege und Erziehung ist. (T6)
- 7 Ob 129/02z
Beis wie T4; Beisatz: Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Schuldtilgungen beziehungsweise Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen beziehungsweise zu bescheinigen. (T7)
- 7 Ob 26/02b
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Kann eine derartige Zweckwidmung nicht festgestellt werden, sind die Belastungen hieraus nach ständiger Rechtsprechung nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. (T8)
- 10 Ob 265/02x
Vgl auch; Beis wie T7
- 4 Ob 46/03y
Vgl auch; Beisatz: Ob Kreditverbindlichkeiten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9)
- 7 Ob 273/04d
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9
- 1 Ob 194/04t
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9
- 6 Ob 282/06y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
- 1 Ob 119/07t
Auch; Beis wie T7; Beis wie T9
- 7 Ob 143/08t
Auch
- 1 Ob 38/09h
- 1 Ob 134/09a
Auch
- 7 Ob 156/10g
nur T5; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Problem der Kenntnis des Entstehens einer weiteren Sorgepflicht. (T10)
- 10 Ob 57/11x
Vgl auch; Beis wie T9
- 7 Ob 103/13t
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 103/13t
nur T5; Auch Beis wie T7
- 7 Ob 100/13a
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 100/13a
- 1 Ob 180/15z
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
Beis wie T9
- 4 Ob 139/15t
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 4 Ob 139/15t
Beisatz: Zur Berücksichtigung von Schulden aufgrund eines Sanierungsplans, die vor Kenntnis des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht eingegangen wurden. (T11); Veröff: SZ 2016/4
- 8 Ob 39/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
- 8 Ob 147/18b
Beis wie T9
- 7 Ob 246/18d
Beis wie T7
- 1 Ob 93/19m
Beisatz: Auch etwaige Vorteile des Unterhaltsberechtigten ? hier etwa die Verhinderung einer Zwangsversteigerung durch den Kreditgeber ? sind zu berücksichtigen (so schon
1 Ob 134/09a). (T12)
- 1 Ob 34/21p
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 34/21p
Beisw ie T9
- 7 Ob 182/21x
Beis wie T9