Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
Die (im schöffengerichtlichen Verfahren verfehlte) Anmeldung der Berufung "wegen Schuld" stellt keinen Verzicht auf eine Bekämpfung des Strafausspruchs dar, weshalb es dem Berufungswerber unbeschadet der Beschränkung der Berufungsanmeldung auf einen unzulässigen Anfechtungspunkt unbenommen bleibt, seine Beschwerdepunkte in der Berufungsausführung rechtswirksam (hier in Richtung Anfechtung des Strafausspruchs) zu erweitern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100532Dokumentnummer
JJR_19900929_OGH0002_0120OS00111_9000000_001