RS OGH 1990/9/29 12Os111/90

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Veröffentlicht am 29.09.1990
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Norm

StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Die (im schöffengerichtlichen Verfahren verfehlte) Anmeldung der Berufung "wegen Schuld" stellt keinen Verzicht auf eine Bekämpfung des Strafausspruchs dar, weshalb es dem Berufungswerber unbeschadet der Beschränkung der Berufungsanmeldung auf einen unzulässigen Anfechtungspunkt unbenommen bleibt, seine Beschwerdepunkte in der Berufungsausführung rechtswirksam (hier in Richtung Anfechtung des Strafausspruchs) zu erweitern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100532

Dokumentnummer

JJR_19900929_OGH0002_0120OS00111_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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