Norm
ABGB §907bRechtssatz
Eine geschuldete Fremdwährung ist weder für den Schuldner noch für den Gläubiger durch eine andere Fremdwährung substituierbar. Eine Befugnis, in irgendeiner Währung seiner Wahl zu bezahlen, besteht daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020