Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Fall der Erlassung eines neuen Bescheides durch den Versicherungsträger während eines gerichtlichen Verfahrens würde sich die dem Kläger zustehende Leistung nach dem neuen Bescheid richten, weshalb ein Urteil, das in dem hinsichtlich des ersten Bescheides eingeleiteten Verfahren erginge, für den Anspruch des Klägers ohne Bedeutung wäre, soweit hierüber mit dem zweiten Bescheid entschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088954Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00137_9000000_001