RS OGH 1990/10/9 14Os85/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

FinStrG §38 Abs1 litb
StGB §278

Rechtssatz

Auch für einen nach § 38 Abs 1 lit b FinStrG qualifizierten bandenmäßig begangenen (wenigstens versuchten) Schmuggel ist nach der allgemein geltenden Legaldefinition des § 278 StGB unter einer Bande eine Verbindung mehrerer - mindestens dreier - Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086724

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0140OS00085_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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