Norm
FinStrG §38 Abs1 litbRechtssatz
Auch für einen nach § 38 Abs 1 lit b FinStrG qualifizierten bandenmäßig begangenen (wenigstens versuchten) Schmuggel ist nach der allgemein geltenden Legaldefinition des § 278 StGB unter einer Bande eine Verbindung mehrerer - mindestens dreier - Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086724Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0140OS00085_9000000_001