RS OGH 1990/10/9 4Ob152/90, 4Ob341/97v, 4Ob13/20w

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

UrhG §74 Abs1

Rechtssatz

"Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (§ 1 Abs 2 GewO; vgl § 70 StGB). Ein Lichtbild ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn es im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. Legt man daher den 2.Satz des § 74 Abs 1 UrhG nach seinem Wortlaut aus, dann betrifft diese Bestimmung mangels Unterscheidung alle im Rahmen eines Unternehmens welcher Art auch immer zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellten Lichtbilder.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 152/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 152/90
    Veröff: SZ 63/169 = WBl 1991,33 = MR 1992,114 (M Walter)
  • 4 Ob 341/97v
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 341/97v
    nur: "Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (§ 1 Abs 2 GewO; vgl § 70 StGB). Ein Lichtbild ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn es im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. (T1)
  • 4 Ob 13/20w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 13/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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