Norm
UrhG §74 Abs1Rechtssatz
"Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (§ 1 Abs 2 GewO; vgl § 70 StGB). Ein Lichtbild ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn es im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. Legt man daher den 2.Satz des § 74 Abs 1 UrhG nach seinem Wortlaut aus, dann betrifft diese Bestimmung mangels Unterscheidung alle im Rahmen eines Unternehmens welcher Art auch immer zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellten Lichtbilder.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020