Norm
Abkommen 16.11.1971 BGBl 1974/521 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten Art12Rechtssatz
Nimmt der Kläger im Sinne der kollisionsrechtlichen Regelung des § 34 Abs 1 IPRG den Rechtsschutz in Österreich nur für im Inland begangene Urheberrechtsverletzungen der Beklagten in Anspruch und beruft er sich nach dem Territorialitätsprinzip zwingend auf das Recht des "Schutzlandes" oder beschränkt er sich auf jenes Verhalten der Beklagten im Sinne des § 1 UWG, das sich gemäß § 48 Abs 2 IPRG auf den österreichischen Markt auswirkt, besteht keine Streitanhängigkeit mit einem ausländischen (hier: italienischen) Verfahren, mit dem Eingriff bzw Wettbewerbsverstöße im Ausland verfolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039375Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00091_9000000_002