Norm
GSVG §2Rechtssatz
Die Versicherungspflicht nach dem GSVG ist mit der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (nach der Mindestbeitragsgrundlage) auch dann verbunden, wenn der Versicherte aus der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit keine Einkünfte erzielt oder überhaupt sein Gewerbe nicht ausübt, soweit er nicht das Ruhen seines Gewerbebetriebes anzeigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086044Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00002_9000000_001