RS OGH 1990/10/9 4Ob121/90, 4Ob132/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Für die Annahme, der Begriff "umweltfreundlich" sei von vornherein nur eingeschränkt zu verstehen, fehlt jeder Anhaltspunkt; diese Frage kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, da es nicht ausgeschlossen ist, daß einzelne umweltgefährdende Wirkungen eines Erzeugnisses durch neue technische Entwicklungen zur Gänze beseitigt werden, oder zumindest oder das Publikum eine solche Möglichkeit annimmt. Sind aber gerade solche Eigenschaften Gegenstand einer Werbebehauptung, dann kann es nur auf die "absolute" Umweltfreundlichkeit (bzw die Meinung des Publikums hierüber) ankommen. "Treibgas F22-Ozonschutz".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078185

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00121_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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