Norm
ASVG §292 Abs3Rechtssatz
Im Ausgleichszulagenrecht hat der Gesetzgeber ausschließlich auf das Nettoeinkommen des Rentners oder Pensionisten abgestellt. Vermögenswerte, die keinen Ertrag abwerfen, werden nicht berücksichtigt und der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085284Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016