Norm
ASVG §292Rechtssatz
Im Spruch der Entscheidung sind die Vorschußzahlungen (hier: Ausgleichszulage) zu berücksichtigen, weil andernfalls die Zahlung dieser vor Schluß der Verhandlung geleisteten Beträge, durch die der Anspruch des Klägers zur Gänze erfüllt wurde, im Fall einer Exekutionsführung des Klägers auch mit Oppositionsklage nicht geltend gemacht werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0001655Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00300_9000000_001