RS OGH 1990/10/9 10ObS300/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

ASVG §292
EO §35 E
GSVG §149

Rechtssatz

Im Spruch der Entscheidung sind die Vorschußzahlungen (hier: Ausgleichszulage) zu berücksichtigen, weil andernfalls die Zahlung dieser vor Schluß der Verhandlung geleisteten Beträge, durch die der Anspruch des Klägers zur Gänze erfüllt wurde, im Fall einer Exekutionsführung des Klägers auch mit Oppositionsklage nicht geltend gemacht werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0001655

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00300_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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