Norm
ZPO §233Rechtssatz
Da eine parallele Prozessführung in verschiedenen Staaten neben der faktischen Schwierigkeit der Kenntnisnahme von einem ausländischen Parallelprozess ebenfalls auch noch das weit schwerer wiegende Problem aufwirft, dass die Sperrwirkung eines ausländischen Verfahrens im Inland nur dann eintreten und die selbständige Rechtsverfolgung im Inland hindern soll, wenn der ausländische Prozess im allgemeinen und im konkreten Fall einen dem inländischen Prozess gleichwertigen Rechtsschutz und gleichwertige Rechtsgarantien gewährt, hat die Verschiedenheit der materiellen und prozessualen Rechtsordnungen bis heute - ausgenommen im Bereich des Schiedsgerichtswesens - eine umfassende internationale Regelung dieses Problems gehindert. Da auch die ZPO keine Lösung enthält, hängt es primär von zwischenstaatlichen Verträgen ab, ob ein vor einem ausländischen Gericht bereits anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011