TE Vfgh Beschluss 2000/9/26 B1129/99

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens aufgrund Wertung einer Erklärung über die Klaglosstellung als Zurückziehung der Beschwerde; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18. Februar 1999 wurde dem Bund, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) gemäß §§6 lith, 27 Abs6, 40 Abs1 und 41 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33/1997 idF LGBl. Nr. 78/1998, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Geländeaufschüttung im Gebiet der Gemeinde Radfeld zum Zweck der späteren Errichtung einer LKW-Mautstelle versagt. Die dagegen erhobene Berufung hat die Tiroler Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 1999 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde.

1.2. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2000 legte der Bund einen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Juni 2000 vor, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Geländeaufschüttung zur Errichtung der Hauptmautstelle Radfeld an der A 12 Inntal Autobahn im Gemeindegebiet Radfeld erteilt wird. Gleichzeitig teilte der Bund mit, dass er durch die nunmehrige Erteilung der Bewilligung klaglos gestellt worden sei, und begehrte den Ersatz der Verfahrenskosten.

2. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Klaglosstellung iSd §86 VerfGG 1953 vorliegt, hat der Bund durch die Abgabe der Erklärung, er erachte sich als klaglos gestellt, seinen Willen dargetan, das Beschwerdeverfahren zu beenden. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (vgl. VfSlg. 5292/1966, 9078/1981, 9340/1982, 15.180/1998).

Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen, was gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

3. Eine Klaglosstellung durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt, zumal sie den Antrag der ASFINAG, das ursprüngliche Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung neuerlich zu beurteilen und die Bewilligung zu erteilen, aufgrund der geänderten Rechtslage (Erlassung der Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung) als neuen Antrag werten konnte.

Es liegt somit kein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VerfGG 1953 vor, weshalb Kosten nicht zuzusprechen waren (vgl. VfSlg. 9115/1981, 12.254/1990, 15.180/1998).

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1129.1999

Dokumentnummer

JFT_09999074_99B01129_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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