Norm
EheG §82Rechtssatz
Auf Leistungen Dritter an einen Ehegatten, die für einen Hausbau verwendet wurden, daher nicht mehr klar abgrenzbar und nicht gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen sind, ist im Rahmen der Billigkeit Bedacht zu nehmen. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels ergibt sich dadurch aber nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0057297Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_0020OB00581_9000000_001