RS OGH 1990/10/10 2Ob581/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1990
beobachten
merken

Norm

EheG §82
EheG §83

Rechtssatz

Auf Leistungen Dritter an einen Ehegatten, die für einen Hausbau verwendet wurden, daher nicht mehr klar abgrenzbar und nicht gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen sind, ist im Rahmen der Billigkeit Bedacht zu nehmen. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels ergibt sich dadurch aber nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0057297

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_0020OB00581_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten