Norm
ArbVG §122 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Frage, ob sich der Betriebsrat eines Verbrechens schuldig gemacht und damit den Entlassungstatbestand des § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG verwirklicht hat, hat das Zivilgericht grundsätzlich selbständig zu prüfen. Nur dann, wenn ein verurteilendes Straferkenntnis bereits vorliegt, besteht eine Bindung des Zivilgerichtes an dieses Erkenntnis gemäß § 268 ZPO. Hingegen ist eine Bindung der Zivilgerichte an ein freisprechendes Strafurteil im Hinblick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051345Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00228_9000000_002