RS OGH 1990/10/10 9ObA228/90 (9ObA229/90), 9ObA2025/96a

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

ArbVG §122 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Frage, ob sich der Betriebsrat eines Verbrechens schuldig gemacht und damit den Entlassungstatbestand des § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG verwirklicht hat, hat das Zivilgericht grundsätzlich selbständig zu prüfen. Nur dann, wenn ein verurteilendes Straferkenntnis bereits vorliegt, besteht eine Bindung des Zivilgerichtes an dieses Erkenntnis gemäß § 268 ZPO. Hingegen ist eine Bindung der Zivilgerichte an ein freisprechendes Strafurteil im Hinblick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 228/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 228/90
  • 9 ObA 2025/96a
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2025/96a
    Vgl auch; nur: Die Frage, ob sich der Betriebsrat eines Verbrechens schuldig gemacht und damit den Entlassungstatbestand des § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG verwirklicht hat, hat das Zivilgericht grundsätzlich selbständig zu prüfen. Hingegen ist eine Bindung der Zivilgerichte an ein freisprechendes Strafurteil im Hinblick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vorgesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051345

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00228_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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