RS OGH 1990/10/10 9ObA235/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

AngG §12

Rechtssatz

Preisgestaltung und Festlegung der Unternehmensziele liegen im alleinigen Entscheidungsbereich des Unternehmers. Rechte des Angestellten (hier Handelsvertreter) werden nur berührt, wenn eine Umstrukturierung gegen Vereinbarungen verstößt, die im Dienstvertrag getroffen wurden, oder sie das alleinige Ziel verfolgt, dem Angestellten zu schaden. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Entschädigungsanspruch, Ersatzanspruch, Provision, Diäten, Taggelder, Vergütung, Beteiligung, Vertreter, Ziel, vertragswidrig, Vertragsverletzung, Vertragsbruch, Vermittler, Agent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028067

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00235_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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