Norm
AngG §12Rechtssatz
Preisgestaltung und Festlegung der Unternehmensziele liegen im alleinigen Entscheidungsbereich des Unternehmers. Rechte des Angestellten (hier Handelsvertreter) werden nur berührt, wenn eine Umstrukturierung gegen Vereinbarungen verstößt, die im Dienstvertrag getroffen wurden, oder sie das alleinige Ziel verfolgt, dem Angestellten zu schaden. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entschädigungsanspruch, Ersatzanspruch, Provision, Diäten, Taggelder, Vergütung, Beteiligung, Vertreter, Ziel, vertragswidrig, Vertragsverletzung, Vertragsbruch, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028067Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00235_9000000_001