RS OGH 1990/10/10 9ObA263/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

AngG §27 Z3 E3
GewO 1859 §82 lite

Rechtssatz

Entläßt der Arbeitgeber nicht auch zwei weitere, an dem abträglichen Nebengeschäft beteiligte Arbeitnehmer wegen befürchteter Beweisschwierigkeiten, kann sich der entlassene Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder auf ein Fehlen des Tatbestandsmerkmales der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berufen (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Nebenbetätigung, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Konkurrenzgeschäfte, Konkurrenzverbot, Beteiligung, Gleichheitssatz, Zumutbarkeit, Fortsetzung, Fortbeschäftigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029496

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00263_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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