Norm
AngG §27 Z3 E3Rechtssatz
Entläßt der Arbeitgeber nicht auch zwei weitere, an dem abträglichen Nebengeschäft beteiligte Arbeitnehmer wegen befürchteter Beweisschwierigkeiten, kann sich der entlassene Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder auf ein Fehlen des Tatbestandsmerkmales der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berufen (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Nebenbetätigung, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Konkurrenzgeschäfte, Konkurrenzverbot, Beteiligung, Gleichheitssatz, Zumutbarkeit, Fortsetzung, Fortbeschäftigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029496Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00263_9000000_002