RS OGH 1990/10/10 11Os107/90, 11Os114/90, 14Os44/91, 12Os87/91, 11Os104/93 (11Os105/93), 11Os118/93,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

StGB §29
StPO §281 Abs1 Z10 B
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §290 Abs1

Rechtssatz

Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen § 29 StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89 ua) gemäß der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO erforderlich machen würde.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 107/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 11 Os 107/90
  • 11 Os 114/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 11 Os 114/90
  • 14 Os 44/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 14 Os 44/91
    Vgl auch
  • 12 Os 87/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 87/91
    Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 10, aber auch Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, weil das Zusammentreffen zweier Diebstähle ausdrücklich als erschwerend gewertet wurde. (T1)
  • 11 Os 104/93
    Entscheidungstext OGH 24.08.1993 11 Os 104/93
    Gegenteilig
  • 11 Os 118/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 11 Os 118/93
  • 12 Os 115/93
    Entscheidungstext OGH 23.09.1993 12 Os 115/93
    Gegenteilig; Veröff: RZ 1994/67 S 244
  • 11 Os 44/94
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 11 Os 44/94
    Vgl auch; Beisatz: Z 10 (T2)
  • 15 Os 11/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 11/95
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 15 Os 13/99
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 15 Os 13/99
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch Schuldspruch als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und zusätzlich als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB ist das Strafgesetz unrichtig angewendet worden (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). (T3)
  • 12 Os 120/04
    Entscheidungstext OGH 16.12.2004 12 Os 120/04
    Auch; nur: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen als erschwerend zugerechnet wurde. (T4); Beisatz: Hier: Die verfehlte Annahme zweier Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges ein und desselben Täters gereicht dem Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil, weil das Erstgericht ohnedies lediglich die mehrfache Tatbegehung (und nicht das Zusammentreffen zweier Verbrechen) bei der Strafzumessung als erschwerend annahm. (T5)
  • 13 Os 126/07i
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 126/07i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die rechtsirrige Subsumtion hat den Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht benachteiligt, weil der Umstand, dass er solcherart verfehlt wegen zweier gleichartiger Verbrechen schuldig gesprochen wurde, bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung gefunden hat. (T6)
  • 11 Os 136/11a
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 11 Os 136/11a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme von zwei Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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