RS OGH 1990/10/10 9ObA253/90

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

ABGB §897
BThPG §2

Rechtssatz

Zulässig ist die in die Begründung der Ruhestandsversetzung aufgenommene Bedingung, daß das Ruhestandsverhältnis nur dann bestehe, wenn sich eine vorher ausgesprochene Entlassung in einem Verfahren (hier: Einigungsamt) als ungerechtfertigt erweisen (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033240

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00253_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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