Norm
ABGB §897Rechtssatz
Zulässig ist die in die Begründung der Ruhestandsversetzung aufgenommene Bedingung, daß das Ruhestandsverhältnis nur dann bestehe, wenn sich eine vorher ausgesprochene Entlassung in einem Verfahren (hier: Einigungsamt) als ungerechtfertigt erweisen (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033240Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00253_9000000_001