Norm
ArbVG §105 Abs1Rechtssatz
Die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung ist nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des § 105 ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der Müller so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" sind keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes; in diesen Fällen fehlt es an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018