RS OGH 1990/10/10 9ObA255/90, 9ObA30/18d

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

ArbVG §105 Abs1

Rechtssatz

Die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung ist nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des § 105 ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der Müller so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" sind keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes; in diesen Fällen fehlt es an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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