RS OGH 1990/10/10 9ObA255/90, 9ObA237/99i, 9ObA12/01g

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

ArbVG §105 Abs1

Rechtssatz

Enthielt die Verständigung des Betriebsrates sinngemäß die Mitteilung, daß der Betriebsinhaber den Arbeitnehmer kündigen, vorher aber noch den Versuch einer gütlichen Einigung unternehmen wolle, so steht eine solche Einschränkung der bekanntgegebenen Kündigungsabsicht der Rechtswirksamkeit der Verständigung nicht entgegen; auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 255/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 255/90
    Veröff: SZ 63/172 = ecolex 1991,46 = RdW 1991,118
  • 9 ObA 237/99i
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 237/99i
    nur: Auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat. (T1) Beisatz: Die Mitteilung der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers ist nur eine Absichtserklärung, die auch ohne Beisetzung von Bedingungen mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Daher besteht auch kein Hindernis, sie bedingt auszusprechen, soferne nur eine aktuelle Kündigungsabsicht besteht. (T2)
  • 9 ObA 12/01g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 12/01g
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051605

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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