Norm
AÜG §3 Abs1Rechtssatz
Charakteristisch für die Überlassung ist, dass die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (Überlassers), sondern in Unterordnung unter deren Weisungsbefugnis in den Betrieben des Beschäftiger erbringt. Während die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Arbeitskraft und dem Überlasser im Arbeitsvertrag geregelt sind, beruht die schuldrechtliche Verbindung zwischen Überlasser und Beschäftiger auf dem Überlassungsvertrag (Dienstverschaffungsvertrag); eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft besteht im Allgemeinen nicht. Ausgehend von der Arbeitgeberrolle des Überlassers trifft diesen auch die Pflicht zur Entgeltzahlung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverschaffungsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022